Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand / Geltung
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) der
beemore KG
FN 598601 x / UID ATU79138568
Reuchlinstraße 3, 4020 Linz
E-Mail: office@beemore.at / Web: https://beemore.at/
(„beemore“)
gelten im Falle der Einbeziehung für sämtliche Angebote, Verträge und Leistungen von und mit beemore mit dem KFZ-Zulassungsbesitzer (im Folgenden geschlechtsneutral „Fahrer“), insbesondere auch für solche, die elektronisch über die Website von beemore, über Messaging-Dienste oder über allfällige digitale Anwendungen und lokale und mobile Applikationen („Apps“) von beemore abgewickelt werden.
1.2. beemore ist nur bereit, zu den in diesen AGB geregelten Bedingungen zu kontrahieren und ihre Leistungen (einschließlich Neben- und Zusatzleistungen) ausschließlich auf Grundlage dieser AGB anzubieten.
1.3. beemore ist berechtigt, diese AGB ohne Angabe von Gründen jederzeit zu ändern. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Registrierung oder des Vertragsabschlusses gültige Fassung.
1.4. Diese AGB können elektronisch auf der Website von beemore unter https://beemore.at/agb-fuer-fahrer abgerufen, ausgedruckt, gedownloadet und auf einem Speichermedium gespeichert werden.
2. Leistungen von beemore
2.1. Angaben von beemore hinsichtlich der Art und Ausführung ihrer Leistungen und Ergebnisse welcher Art auch immer (z.B. auf der Website oder in sonstigen Inhalten) sind unverbindlich, soweit eine Verbindlichkeit oder bestimmte Eigenschaften oder eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt werden.
2.2. Zu diesem Zweck und zur Abwicklung bietet beemore eine Online-Plattform („Datenbank“) an, bei der sich interessierte Fahrer registrieren lassen können und über welche beemore die registrierten Fahrer unverbindlich über Werbekampagnen informiert, für welche die Fahrer ihre KFZ-Teilflächen zur Verfügung stellen können.
2.3. Angaben von beemore hinsichtlich der Art und Ausführung ihrer Leistungen und Ergebnisse welcher Art auch immer (z.B. auf der Website oder in sonstigen Inhalten) sind unverbindlich, soweit eine Verbindlichkeit oder bestimmte Eigenschaften oder eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich schriftlich zugesagt werden
3. Vorbedingungen
3.1. Eine Registrierung in der Datenbank von beemore (vgl. Punkt 4.), eine Inanspruchnahme der Leistungen von beemore und ein Kontrahieren mit beemore ist nur möglich, wenn der Fahrer
a) diesen AGB zustimmt,
b) zum Zeitpunkt der Registrierung mindestens 18 Jahre alt ist,
c) Inhaber eines gültigen Führerscheins für die Fahrzeugklasse B ist
d) Zulassungsbesitzer eines zum Verkehr zugelassenen Personenkraftwagen mit einer Länge von maximal 5 m, einer Breite von maximal 2 m und einer Höhe von maximal 1,70 m hat, der regelmäßig bewegt wird („KFZ“),
e) über einen aufrechten WhatsApp-Account und
f) über ein funktionsfähiges Smartphone mit Foto- und Videoaufnahme-Funktion in entsprechender Qualität verfügt.
4. Registrierung / Datenbank
4.1. Um die Leistungen von beemore in Anspruch nehmen zu können, bedarf es einer Registrierung in der Datenbank von beemore. Die Registrierung ist kostenlos und erfolgt über ein Registrierungsformular auf der Website von beemore oder über eine App. Die Registrierung ist höchstpersönlich und darf nicht übertragen werden.
4.2. Für die Registrierung muss der Fahrer die Daten im Registrierungsformular, insbesondere KFZ- Daten, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Postleitzahl Wohnort und Postleitzahl Arbeitsort vollständig und korrekt angeben.
4.3. Mit der Registrierung bestätigt der Fahrer, mindestens 18 Jahre alt, zum Abschluss von Verträgen berechtigt sowie Zulassungsbesitzer des registrierten KFZ und zur Anbringung von Werbung auf dem KFZ berechtigt zu sein.
4.4. Jeder Fahrer darf je registrierter Telefonnummer nur ein KFZ in der Datenbank von beemore registrieren.
4.5. Der Fahrer ist verpflichtet, sämtliche Registrierungsangaben wahrheitsgetreu und vollständig anzugeben sowie aktuell zu halten; Änderungen hat der Fahrer beemore umgehend zur Kenntnis zu bringen. beemore ist berechtigt, jederzeit einen entsprechenden Nachweis vom Fahrer hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zu verlangen.
4.6. beemore ist weiters berechtigt, Fahrer ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Für den Fall, dass (i) ein Fahrer unrichtige, irreführende oder unvollständige Informationen angeben sollte, oder (ii) beemore berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben des Fahrers unrichtig, veraltet oder unvollständig sind, hat beemore das Recht, den betreffenden Fahrer mit sofortiger Wirkung und ohne vorherige Ankündigung aus ihrer Datenbank zu löschen. Sollte eine vollständige Anlage in die Kundendatei durch die Bestätigung der Telefonnummer mittels Zusendung des individuellen Verifikationscodes über WhatsApp nicht erfolgen, so werden alle übermittelten Daten nach 7 (sieben) Tagen unwiderruflich gelöscht.
4.7. Die vollständige Registrierung in der Datenbank (durch Übermittlung des individuellen Verifikationscodes via WhatsApp lt. Verifizierungsprozess) von beemore ist befristet auf die Dauer von 24 Monaten und endet automatisch, sofern mit dem Fahrer in diesem Zeitraum kein Vertrag zustande gekommen ist (vgl. Punkt 5.) und der Fahrer die Registrierung – ungeachtet einer vorhergehenden Aufforderung durch beemore – nicht um weitere 24 Monate verlängert. Wenn mit dem Fahrer ein Vertrag zustande gekommen ist (vgl. Punkt 5.), wird die Registrierung in der Datenbank von beemore automatisch für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab dem Endigungsdatum des jeweiligen jüngsten Vertrages, verlängert und endet automatisch, sofern mit dem Fahrer in diesem Verlängerungszeitraum kein (weiterer) Vertrag mit beemore abgeschlossen wurde (vgl. Punkt 5.) und der Fahrer die Registrierung – ungeachtet einer vorhergehenden Aufforderung durch beemore – auch nicht um weitere 24 Monate verlängert.
4.8. Der Fahrer und beemore haben jeweils das Recht, den für die Registrierung in der Datenbank eingegangenen Nutzungsvertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen (und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist) zu kündigen. Während der Dauer eines Vertragsverhältnisses gemäß Punkt 5. verzichtet der Fahrer auf eine Kündigung des Nutzungsvertrages. Die Kündigung hat mittels nachweislicher Erklärung in Textform (z.B. eingeschriebener Brief oder E-Mail unter support@beemore.at) zu erfolgen. Das Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die gemäß Punkt 5. abgeschlossenen Verträge bleiben von einer allfälligen Kündigung unberührt.
4.9. Wenn der Fahrer nach dem internen „beemore-Verwarnsystem“ laut Anlage zu diesen AGB 1 (eine) Verwarnung erhalten hat, erhält dieser für die Dauer von 6 (sechs) Monaten von beemore keine (unverbindlichen) Informationen über Werbekampagnen. Erhält der Fahrer insgesamt 2 (zwei) Verwarnungen, so wird dieser dauerhaft in der Datenbank von beemore gesperrt.
4.10. beemore strebt im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren eine umfassende Verfügbarkeit der Datenbank und der Kommunikation mit beemore an. Ein Anspruch auf eine jederzeitige Verfügbarkeit kann jedoch aus technischen Gründen nicht gewährt werden.
4.11. beemore ist jederzeit berechtigt, die Datenbank und deren Leistungen aus Sicherheits-, Kapazitäts-, Wartungs- oder anderen wichtigen Gründen vorübergehend einzuschränken. Ebenso ist beemore berechtigt, die Datenbank und deren Leistungen jederzeit technisch zu erweitern.
4.12. Die Registrierung in der Datenbank von beemore ist Voraussetzung für die Berücksichtigung bei der (unverbindlichen) Information über Werbekampagnen gemäß Punkt 5.1. Mit der Registrierung entsteht für den Fahrer aber kein Recht, bei der Information über Werbekampagnen berücksichtigt zu werden. beemore behält sich in diesem Zusammenhang insbesondere vor, bestimmte Fahrer nach objektiven Kriterien bevorzugt zu informieren, etwa nach dem Zustand des KFZ, wenn das KFZ des Fahrers zum Zeitpunkt der Registrierung nicht älter als zehn Jahre ist, oder der Fahrer aufgrund des „beemore-Belohnungssystems“ laut Anlage zu diesen AGB den Status „Premium-Fahrer“ hat.
5. Werbekampagnen / Angebot / Vertragsabschluss
5.1. Während aufrechter Registrierung in der Datenbank wird beemore den Fahrer regelmäßig und unverbindlich über Werbekampagnen von Auftraggebern von beemore informieren, für die der Fahrer beemore Teilflächen seines KFZ zur Anbringung von Werbung des Auftraggebers von beemore mittels Klebefolien zur Verfügung stellen kann („Kampagne“).
5.2. Den unverbindlichen Kampagnen-Informationen können die jeweilige Laufzeit der Kampagne, die Beklebungsart (Heckbeklebung, Seitenbeklebung oder Vollbeklebung des KFZ), der Kampagnenstart, das monatliche Entgelt für den Fahrer für die Zurverfügungstellung der KFZ-Flächen, eine Entwurfs-Visualisierung der Beklebung entnommen werden („Kampagnen-Informationen“).
5.3. Die Kampagnen-Informationen von beemore stellen nur eine unverbindliche Einladung an den Fahrer dar, beemore auf Basis dieser Kampagnen-Informationen und unter Einbeziehung der gegenständlichen AGB ein Angebot auf Abschluss eines Bestandvertrages über die jeweiligen Teilflächen seines KFZ zur Anbringung von Werbung mittels Klebefolien zu übermitteln („Angebot des Fahrers“). Das rechtsverbindliche Angebot des Fahrers erfolgt, indem er beemore über deren Website mitteilt, an der Kampagne teilnehmen zu wollen und er beemore folgende Daten bekanntgibt: Vorname, Nachname, Geburtsdatum, Adresse, KFZ-Marke, KFZ-Modell, KFZ-Farbe, Baujahr des KFZ, Fahrleistung pro Jahr in km, Zustand des KFZ, KFZ-Kennzeichen, PLZ des Wohn- und Arbeitsortes, Zulassungsbezirk, E-Mail-Adresse und Telefonnummer, Ausstellungsdatum des Führerscheins und Bankdaten (Name der Bank, IBAN und BIC).
5.4. Mit der Übermittlung eines rechtsverbindlichen Angebotes an beemore stimmt der Fahrer der grafischen Ausgestaltung und Aufmachung, dem Text und dem Inhalt der auf seinem KFZ anzubringenden Werbung bzw. Beklebung jeweils zu.
5.5. beemore wird dem Fahrer sodann bestätigen, dass die Daten zur (bloßen) Verifizierung übernommen wurden. Diese (bloße) Verifizierungsbestätigung stellt noch keine (auch keine konkludente) Annahme des Angebotes des Fahrers dar.
5.6. beemore ist an das Angebot des Fahrers nicht gebunden und kann den Abschluss eines Vertrages jederzeit ohne Angaben von Gründen ablehnen. Sollte der Fahrer – aus welchen Gründen auch immer – noch vor der Annahme seines Angebotes durch beemore gemäß Punkt 5.7. Aufwendungen treffen, so macht er dies auf eigenes Risiko.
5.7. Ein Vertrag mit beemore kommt erst durch die Annahme des rechtsverbindlichen Angebotes des Fahrers gemäß Punkt 5.3. durch tatsächliches Entsprechen zustande. Der Fahrer verzichtet in diesem Zusammenhang auf die Übermittlung einer ausdrücklichen Annahmeerklärung durch beemore.
6. Gegenstand / Zweck
6.1. Bei Zustandekommen eines Vertrages gibt der Fahrer (als Vermieter) beemore (als Mieter) die nachstehende(n) Teilfläche(n) seines KFZ zum Zwecke der Anbringung von Werbung des Auftraggebers von beemore und des Logos von beemore mittels Klebefolien in Bestand, wobei sich die konkret in Bestand zu gebende KFZ-Teilfläche nach der in den Kampagnen-Informationen angegebenen Beklebungsart (Heckbeklebung, Seitenbeklebung oder Vollbeklebung) und der Entwurfs-Visualisierung der Beklebung richtet („Werbefläche“):
– Bei Heckbeklebung; Heckscheibe und Heck-Lackfläche des KFZ (Werbung des Auftraggebers von beemore);
– Bei Seitenbeklebung: Seitentüren des KFZ (Werbung des Auftraggebers von beemore);
– Bei Vollbeklebung: Heckfenster und Heck-Lackfläche des KFZ / Vorder- und Hintertüren des KFZ sowohl fahrer- als auch beifahrerseitig (Werbung des Auftraggebers von beemore);
– Bei allen Varianten: Teilfläche auf der Motorhaube des KFZ direkt bei der Angrenzung zur Frontscheibe fahrerseitig (Logo beemore / Eigenwerbung).
6.2. Eine Verwendung der Werbefläche zu anderen Zwecken als zur Werbung ist beemore nicht gestattet.
7. Vertragslaufzeit / Kündigung
7.1. Die konkrete Vertragslaufzeit ergibt sich aus der in den Kampagnen-Informationen angegebenen Laufzeit der Kampagne und beginnt an dem auf die Montage der Beklebung des KFZ folgenden Tag gemäß Punkt 9.
7.2. Variante 1 (Befristetes Vertragsverhältnis)
7.2.1. Für den Fall, dass in den Kampagnen-Informationen eine bestimmte Laufzeit der Kampagne (etwa 3 Monate, 6 Monate, 12 Monate, etc.) angegeben ist, wird der Vertrag befristet auf die Dauer dieser Laufzeit abgeschlossen.
7.2.2. Sollte die Laufzeit einer bestehenden Werbekampagne durch den Auftraggeber verlängert werden, so können Fahrer dieser Vertragsverlängerung unverbindlich zustimmen. Für den Fall, dass einer Vertragsverlängerung nicht zugestimmt wird, endet die jeweilige Vertragslaufzeit gemäß Punkt 7.1. zum ursprünglich vereinbarten Zeitpunkt.
7.2.3. Der Fahrer und beemore haben in einem solchen Fall jeweils das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 15 (fünfzehn) Tagen zum Ende eines jeden Kalendermonats ohne Angabe von Gründen zu kündigen („ordentliche Kündigung“). Die Kündigung hat mittels nachweislicher Erklärung in Textform (z.B. eingeschriebener Brief oder E-Mail unter support@beemore.at) zu erfolgen.
7.2.4. Unbeschadet des Rechtes zur ordentlichen Kündigung gemäß Punkt 7.2.2. kann dieser Vertrag in den nachfolgend angeführten Fällen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden („außerordentliche Kündigung“):
7.2.4.1. Durch beemore, wenn
a) der Fahrer unvollständige, unrichtige oder irreführende Angaben (insbesondere auch betreffend den Zustand seines KFZ) gemacht hat;
b) der Fahrer den mit dem Folierungspartner vereinbarten Termin zur Montage der Werbung auf den Werbeflächen und einen (einmaligen) Ersatztermin nicht oder nicht zeitgerecht wahrgenommen hat;
c) der Fahrer 3 x (dreimal) den Aufforderungen von beemore zur Überprüfung gemäß Punkt 11.2. nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist;
d) der Fahrer trotz einer vorhergehenden Abmahnung durch beemore gegen den Verhaltenskodex von beemore laut Anlage zu diesen AGB verstoßen hat;
e) der Fahrer beemore wiederholt Bild- und Videodateien gemäß Punkt 11.2.2. von schlechter Qualität zur Verfügung stellt;
f) sich das KFZ und die Werbeflächen bei 3 (drei) aufeinanderfolgenden Überprüfungen gemäß Punkt 11.2. nach Ansicht von beemore nicht einem sauberen und optisch ansprechbaren Zustand befinden;
g) das KFZ (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr fahrtauglich ist, oder die Werbeflächen (aus welchem Grund auch immer) beschädigt werden;
h) das KFZ des Fahrers nicht (mehr) den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht;
i) das KFZ des Fahrers verkauft, gestohlen oder auf sonstige Weise der Verfügungsmacht des Fahrers dauerhaft entzogen wird;
j) dem Fahrer die Lenkerberechtigung entzogen wird;
k) der Fahrer eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verletzt;
l) die Kampagne (aus welchem Grund auch immer) beendet, untersagt oder eingestellt werden sollte.
7.2.4.2. Durch den Fahrer, wenn
a) beemore mit einer Bestandzinszahlung in Verzug ist und sie die Zahlung trotz einer vorherigen schriftlichen Abmahnung unter Setzung einer vierzehntägigen Nachfrist (ab Zustellung) nicht vorgenommen hat;
b) beemore eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verletzt und sie trotz einer vorherigen schriftlichen Abmahnung unter Setzung einer Nachfrist von 1 (einem) Monat (ab Zustellung) den vertragsgemäßen Zustand nicht wiederherstellt.
7.3. Variante 2 (Unbefristetes Vertragsverhältnis)
7.3.1. Für den Fall, dass in den Kampagnen-Informationen keine bestimmte Laufzeit der Kampagne angegeben ist, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
7.3.2. Der Fahrer und beemore haben in einem solchen Fall jeweils das Recht, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 (sechs) Wochen zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres, sohin zum 31.03., 31.06., 31.09. und 31.12. eines jeden Jahres, ohne Angabe von Gründen zu kündigen („ordentliche Kündigung“). Die Kündigung hat mittels nachweislicher Erklärung in Textform (z.B. eingeschriebener Brief oder E-Mail) zu erfolgen. Der Fahrer verzichtet dabei auf die Dauer von 12 (zwölf) Monaten auf sein Kündigungsrecht („Kündigungsverzicht“).
7.3.3. Unbeschadet des Rechtes zur ordentlichen Kündigung gemäß Punkt 7.3.2. kann dieser Vertrag in den unter Punkt 7.2.4. und 7.2.5. angeführten Fällen aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden („außerordentliche Kündigung“).
8. Bestandzins / Zahlungsbedingungen
8.1. Je nach Beklebungsart setzt sich der monatliche Pauschal-Bestandzins für den Fahrer wie folgt brutto zusammen:
– Bei Heckbeklebung (samt Teilfläche auf der Motorhaube): EUR 100,00
– Bei Seitenbeklebung (samt Teilfläche auf der Motorhaube): EUR 100,00
– Bei Vollbeklebung (samt Teilfläche auf der Motorhaube): EUR 200,00
8.2. Neben diesem monatlichen Pauschal-Bestandzins erhält der Fahrer keine zusätzliche Vergütung und / oder Entschädigung.
8.3. Der vereinbarte, monatliche Pauschal- Bestandzins wird jeweils im Nachhinein am Ende eines Kalendermonats fällig und wird dem Fahrer bis zum 5. des darauffolgenden Kalendermonats auf das von ihm bekanntgegebene Konto überwiesen. Für den ersten und letzten Monat gebührt dem Fahrer der Pauschalmietzins aliquot, falls der Vertragsbeginn gemäß Punkt 7.1. nicht auf den 1. eines Kalendermonats fällt.
8.4. Sollte ein Fahrer vorzeitig aus einer Kampagne ausscheiden, so gebührt ihm ein aliquoter Anteil am monatlichen Bestandszins bis zum Tag der Beendigung des Vertrages.
9. Montage der Werbung / Beklebung des KFZ
9.1. Die Anbringung der Werbung auf den Werbeflächen des KFZ erfolgt durch von beemore beauftragte Professionisten in deren Werkstätten („Folierungspartner“). beemore versucht, nach Möglichkeit mit zentral erreichbaren Folierungspartnern zusammenzuarbeiten.
9.2. Die Folierungspartner von beemore verwenden für die Anbringung der Werbung auf den Werbeflächen ausschließlich ablösbare Folien, die bei sachgerechter Behandlung darauf ausgelegt sind, mindestens zwei Jahre in Verwendung zu stehen.
9.3. Die Folierungspartner von beemore werden mit dem Fahrer telefonischen Kontakt zur Vereinbarung eines Termins zur Beklebung des KFZ aufnehmen. Auch wenn die Folierungspartner nach Möglichkeit Rücksicht auf etwaige Terminwünsche des Fahrers Rücksicht nehmen, hat der Fahrer keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin und sich entsprechend verfügbar zu halten.
9.4. Der Fahrer ist verpflichtet, dem Folierungspartner etwaige Karosserie- oder Lackmängel an den geplanten Werbeflächen, die bei einer Beklebung bzw. bei Anbringung der Werbung zu einem Schaden am KFZ führen können, bekanntzugeben.
9.5. Für die Montage hat der Fahrer sein KFZ in die Werkstätte des Folierungspartners zu stellen. Die Durchführungsdauer und die KFZ-Stellzeit können mehrere Stunden in Anspruch nehmen und sind von der Art der Beklebung (Heck-, Seiten- oder Vollbeklebung), den Witterungsverhältnissen am Tag der Montage und dem Zustand des KFZ abhängig. Bei schlechten Witterungsverhältnissen (etwa bei Regen- oder Schneefall sowie bei Minusgraden) kann es erforderlich sein, dass der Fahrer das KFZ über Nacht in der Werkstätte des Folierungspartners abzustellen hat.
9.6. Für die An- und Rückfahrt zum Folierungspartner, für die Wartezeit vor Ort und für den mit der Montage verbundenen KFZ-Nutzungsentgang (insbesondere aufgrund der Stellzeit des KFZ in der Werkstätte des Folierungspartners) erhält der Fahrer keine gesonderte Vergütung oder Entschädigung. Der Fahrer wird aufgrund des KFZ-Nutzungsentganges auch keine wie auch immer gearteten Ansprüche gegen beemore geltend machen.
10. Instandhaltung / Zustand
10.1. Der Fahrer ist verpflichtet, sein KFZ und die Werbeflächen während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses in einem sauberen und optisch ansprechbaren Zustand zu halten. Die auf den Werbeflächen angebrachten Beklebungen müssen stets gut sicht- und lesbar sein.
10.2. Wenn sich das KFZ und die Werbeflächen bei 2 (zwei) aufeinanderfolgenden Überprüfungen gemäß Punkt 11.2. nicht einem sauberen und optisch ansprechbaren Zustand befinden, ist beemore zur gänzlichen Minderung des Bestandzinses berechtigt und erhält der Fahrer für das jeweilige Monat keinen (auch keinen aliquoten) Bestandzins.
10.3. Bei Beeinträchtigungen und / oder Beschädigungen der auf den Werbeflächen angebrachten Folien (aus welchem Grund auch immer), aufgrund welcher der Werbewert beeinträchtigt wird (insbesondere bei Beeinträchtigungen / Beschädigungen, die mehr als 10 % der gesamten Werbeflächen betreffen) wird beemore den ordnungsgemäßen Zustand durch neuerliche Anbringung der Folien auf den Werbeflächen wiederherstellen. Der Fahrer ist einem solchen Fall verpflichtet, binnen 3 (drei) Werktagen mit dem montierenden Folierungspartner einen Termin zur Neubeklebung zu vereinbaren und sein KFZ zur neuerlichen Montage in die Werkstätte des Folierungspartners zu stellen. Die Punkte 9.5. und 9.6. gelten sinngemäß.
11. Pflichten des Fahrers
11.1. Fortbewegungspflicht
11.1.1. Der Fahrer ist verpflichtet, sein ohnehin regelmäßig in Verwendung befindliches KFZ mindestens 350,00 km pro Monat fortzubewegen. Für den ersten Monat gilt die einzuhaltende Fahrleistung aliquot, falls der Beklebungszeitpunkt nicht auf den 1. eines Kalendermonats fällt. Hintergrund dieser Fortbewegungspflicht ist keine persönliche Leistung des Fahrers, sondern das beemore gegenüber seinen Auftraggebern eine Werbewirkung zu erbringen und nachzuweisen hat.
11.1.2. Für die Fortbewegung des KFZ erhält der Fahrer keine über den Pauschal-Mietzins hinausgehende Vergütung und / oder den Ersatz von Aufwendungen. Der durch die Bewegung des KFZ entstehende Aufwand wurde bei der Berechnung des Pauschal-Mietzines bereits einkalkuliert.
11.1.3. Eine Verpflichtung des Fahrers, sein KFZ persönlich fortzubewegen, besteht nicht; er kann sich dabei von Personen eigener Wahl, die über einen gültigen Führerschein verfügen, vertreten lassen.
11.1.4. Sollte der Fahrer sein KFZ weniger als 350,00 km pro Monat fortbewegen, so ist beemore zur gänzlichen Minderung des Bestandzinses berechtigt und erhält der Fahrer für das jeweilige Monat, in welchem die 350 km-Schwelle nicht erreicht worden ist, keinen (auch keinen aliquoten) Bestandzins.
11.2. Kontrollpflichten
11.2.1. beemore ist berechtigt, den Zustand der Werbeflächen und den Stand der Fortbewegung des KFZ in regelmäßigen Abständen von 28 (achtundzwanzig) Tagen zu überprüfen, wobei beemore berechtigt ist, die Kontrollintervalle individuell anzupassen.
11.2.2. Der Fahrer ist verpflichtet, beemore über deren Aufforderung jeweils (i) ein Foto von allen Seiten des KFZ (Front-, Heck-, Fahrer- und Beifahrerseite), auf denen die Werbeflächen und deren Zustand ersichtlich sind, und (ii) ein Foto des Tachos, auf dem der jeweilige Kilometerstand gut leserlich sichtbar ist, sowie (iii) ein ungeschnittenes 360°-Video des KFZ in entsprechender Qualität zu übermitteln, auf dem zum Ende des Videos jeweils der Kilometerstand des KFZ gut leserlich sichtbar ist, zu übermitteln.
11.2.3. Der Fahrer ist verpflichtet die Bild- und Videodateien binnen 48 (achtundvierzig) Stunden ab Erhalt der Aufforderung an beemore zu übermitteln. Sollten die Bild- und Videodateien nach Ansicht von beemore nicht in entsprechender Qualität aufgenommen worden sein, so ist beemore berechtigt, diese nochmals in entsprechender, gut lesbarer Qualität anzufordern. Der Fahrer hat auch dieser Ergänzungsaufforderung binnen 48 (achtundvierzig) Stunden ab Erhalt nachzukommen.
11.2.4. Der Fahrer hat bei urlaubsbedingter oder sonstiger Abwesenheit dafür Sorge zu tragen, dass er den Kontrollaufforderungen von beemore dennoch nachkommen kann.
11.2.5. Wenn der Fahrer 2 x (zweimal) den Aufforderungen von beemore zur Überprüfung nicht oder nicht fristgerecht nachgekommen ist, so ist beemore zur gänzlichen Minderung des Bestandzinses berechtigt und erhält der Fahrer ab dem zweiten Aufforderungsversäumnis keinen Bestandzins für die Zeitspanne, bis der Fahrer zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungsaufforderungen ordnungsgemäß und fristgerecht nachgekommen ist. Ab diesem Zeitpunkt erhält der Fahrer den Bestandzins wieder in voller Höhe.
11.3. Meldepflichten
Der Fahrer verpflichtet sich, beemore ohne unnötigen Aufschub über den Eintritt der nachstehenden Umstände zu informieren:
– Unfall mit einer Sachbeschädigung am KFZ (samt Foto-Dokumentation)
– Beschädigungen der Werbeflächen und / oder der angebrachten Folien (samt Foto-Dokumentation)
– Gänzlicher oder teilweise Verlust / Abtrennung der angebrachten Folien (samt Foto-Dokumentation)
– Feststellung, dass das KFZ nicht (mehr) den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entspricht
– Verkauf oder Diebstahl des KFZ
– Entzug der Lenkerberechtigung
11.4. Keine Werbung Dritter / Keine sonstigen Beklebungen
Während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses ist es dem Fahrer untersagt – neben den im Rahmen des Vertragsverhältnisses auf den Werbeflächen angebrachten Werbungen – weitere Werbung Dritter (insbesondere Aufkleber, Folierungen oder sonstige Werbemittel) und / oder sonstige Beklebungen jeglicher Art auf seinem KFZ anzubringen.
11.5. Keine Veränderungen der Werbung
Dem Fahrer ist es untersagt, eigenmächtige Veränderungen an den auf den Werbeflächen angebrachten Werbungen bzw. an den Folien vorzunehmen oder diese (auch nur teilweise) zu entfernen.
12. Rückstellung / Demontage der Werbung
12.1. Bei Beendigung des Vertragsverhältnisses (aus welchem Grunde auch immer) ist die auf den Werbeflächen angebrachte Werbung bzw. die Folien nach der Wahl des Fahrers entweder wieder zu entfernen oder kann diese (auch teilweise) auf dem KFZ des Fahrers angebracht bleiben.
12.2. Im letzteren Fall erhält der Fahrer allerdings keine Vergütung und keine wie auch immer geartete Entschädigung für die Anbringung der Werbung auf den Werbeflächen des KFZ.
12.3. Sollte der Fahrer eine Entfernung der auf den Werbeflächen des KFZ angebrachten Werbung bzw. der Folien wünschen, so erfolgt die Demontage wiederum bei dem Folierungspartner von beemore, der die Werbung gemäß Punkt 9. auf den Werbeflächen angebracht hat. Die Demontage ist für den Fahrer kostenlos.
12.4. Für die Demontage hat der Fahrer den Folierungspartner zur Vereinbarung eines Termins zu kontaktieren. Der Folierungspartner wird auch bei der Terminfindung für die Demontage nach Möglichkeit Rücksicht auf etwaige Terminwünsche des Fahrers Rücksicht nehmen, jedoch hat der Fahrer keinen Anspruch auf einen bestimmten Termin.
12.5. Sollte – aus Gründen, die der Sphäre des Folierungspartners zuzurechnen sind – innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses kein Termin für die Demontage zustande kommen, so ist der Fahrer berechtigt, die Entfernung der auf den Werbeflächen des KFZ angebrachten Werbung bei einem anderen Folierungspartner von beemore auf Kosten des montierenden Folierungspartners vornehmen zu lassen.
12.6. Die Punkte 9.5. und 9.6. gelten sinngemäß auch bei der Demontage.
13. Schäden / Haftung
13.1. beemore sowie die ihr nach den geltenden Rechtsvorschriften zurechenbaren Personen haften für Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung von beemore sowie der vorangeführten Personen für Schäden ist daher – mit Ausnahme von Schäden an Personen – bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
13.2. Für sämtliche (Folge-)Schäden aufgrund oder im Zusammenhang mit der Montage und Demontage der Werbung auf den Werbeflächen und / oder der eingesetzten Folien, haftet ausschließlich der Folierungspartner von beemore. Eine Haftung für Schäden, die schon vor der Durchführung der Beklebung bestanden haben und / oder aufgrund von Karosserie- oder Lackmängel entstanden sind, ist ausgeschlossen.
14. Immaterialgüter- und Urheberrechte / Verwendung von Bild- und Videodateien
14.1. Sämtliche von beemore oder den ihr zurechenbaren Personen verfassten physischen oder elektronischen Unterlagen und Inhalte verbleiben im geistigen Eigentum bzw. – sofern sie als Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetzes („UrhG“) urheberrechtlich geschützt sind – im Urheberrecht von beemore. Dem Fahrer ist ausschließlich die unveränderliche, persönliche und private Nutzung derselben gestattet. Jede darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere eine gewerbliche bzw. kommerzielle Nutzung und Verwertung, Veränderung (z.B. Modifizierung, Adaptierung und Dekompilierung), Vervielfältigung, Verarbeitung oder eine Verbreitung, Weitergabe bzw. Offenlegung an Dritte – auch in Teilen oder in überarbeiteter Form – bedarf der vorherigen ausdrücklichen nachweislichen Zustimmung von beemore.
14.2. Der Fahrer erwirbt aufgrund der (bloßen) Anbringung der Werbung auf den Werbeflächen seines KFZ keine wie auch immer gearteten Immaterialgüter- oder (Werk-)Nutzungsrechte, insbesondere auch keine Markenrechte, an den aufgebrachten (Werbe-)Grafiken, Logos, Wort- und Bildelementen, etc. Dem Fahrer ist es auch untersagt, die (Werbe-)Grafiken, Logos, Wort- und Bildelemente selbst gewerblich oder kommerziell zu nutzen, zu verändern, zu vervielfältigen, zu verarbeiten, an Dritte weiterzugeben oder diese selbst als Marke schützen zu lassen.
14.3. Der Fahrer stimmt ausdrücklich zu, dass beemore Bild- und Videodateien der beklebten KFZ erstellen kann und diese für eigene Werbezwecke, insbesondere in Aussendungen (u.a. an bestehende Kunden und / oder mögliche zukünftige Kunden), Verkaufsfoldern und über Social-Media-Kanäle, nutzen und verwerten darf. beemore wird bei den Werbeaussendungen das KFZ-Kennzeichen unleserlich machen.
14.4. Sofern nicht schriftlich anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden, räumt der Fahrer beemore an sämtlichen von ihm oder in dessen Auftrag an beemore übermittelten, überlassenen oder in sonstiger Weise offengelegten, urheberrechtlich geschützten Werken im Sinne des UrhG unentgeltlich die räumlich, sachlich und zeitlich unbeschränkte (d.h. auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aufrechte) Werknutzungsbewilligung im Sinne des § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG ein, sodass beemore berechtigt (aber nicht verpflichtet) ist, diese Werke auf alle gegenwärtigen oder künftigen Verwertungsarten, insbesondere auch für Werbe- und Marketingzwecke, zu verwerten, soweit die Verwertung nicht gegen schutzwürdige Interessen des Fahrers verstößt, zu verändern, zu bearbeiten und an Subunternehmer und Partner weiterzugeben. Sollte der Fahrer selbst Urheber sein, verzichtet er in diesem Fall auf die Urheberbezeichnung gemäß § 20 UrhG. beemore ist in gleicher Weise auch zur (nicht ausschließlichen) Nutzung und Verwertung vom Fahrer oder in dessen Auftrag an beemore übermittelter, überlassener oder in sonstiger Weise offengelegter nicht urheberrechtlich geschützter Werke und Inhalte berechtigt.
14.5. Im Falle einer Inanspruchnahme von beemore durch Dritte aus oder im Zusammenhang mit einer vom Fahrer zu vertretenen Verletzung dieses Punktes 14. ist der Fahrer verpflichtet, beemore verschuldensunabhängig im vollen Umfang und einschließlich sämtlicher (Gerichts- und Rechtsanwalts-)Kosten für eine Anspruchsabwehr schad- und klaglos zu halten.
15. Sonstige Bestimmungen
15.1. Aufrechnungsverbot
Gegenforderungen des Fahrers können lediglich bei Zahlungsunfähigkeit von beemore sowie dann und insoweit aufgerechnet werden, als sie im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Fahrers stehen, gerichtlich festgestellt oder von beemore anerkannt worden sind.
15.2. Datenschutz
Informationen über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen enthalten die Datenschutzinformationen von beemore, elektronisch abrufbar auf der Website gemäß Punkt 1.1.
15.3. Erfüllungsort
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Zahlungen aus oder im Zusammenhang mit einem diesen AGB unterliegenden Vertrag ist der Sitz von beemore (siehe Punkt 1.1.).
15.4. Steuern
Der Fahrer ist für die korrekte steuerliche Behandlung und Abführung der Leistungen nach diesem Vertrag selbst verantwortlich und hält beemore diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos. Dem Fahrer wird geraten, sich von einem Steuerberater beraten zu lassen.
15.5. Online-Plattform zur Streitbeilegung, Information gemäß § 19 Abs 3 AStG
Die Europäische Kommission stellt eine Online-Plattform zur Online-Streitbeilegung („OS“) bereit, die elektronisch unter https://ec.europa.eu/odr abrufbar ist. Fahrer haben die Möglichkeit, diese Online-Plattform für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Gemäß § 19 Abs 3 Al ternative-Streitbeilegung-Gesetz hat beemore Fahrer, die Verbraucher sind, wenn sie mit diesen in einer Streitigkeit keine Einigung erzielen kann, auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger auf die für sie zuständige Stelle zur alternativen Streitbeilegung hinzuweisen. Für Online-Geschäfte sind dies: https://www.ombudsmann.at und https://www.verbraucherschlichtung.or.at. beemore erklärt, dass sie an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor den zuständigen Alternativ-Streitbeilegungsstellen nicht teilnimmt.
15.6. Rechtswahl, Gerichtsstand
15.6.1. Angebote sowie allfällige vorvertragliche und vertragliche Verhältnisse von und mit beemore – einschließlich der Frage ihrer Gültigkeit und ihrer Vor- und Nachwirkungen – unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechtes und des UN-Kaufrechtsabkommens. Bei Fahrer, die Verbraucher sind, gilt diese Rechtswahl jedoch nur insoweit, als ihnen nicht der Schutz entzogen wird, der ihnen durch zwingende Bestimmungen nach dem Recht, das mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, gewährt wird.
15.6.2. Für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Angeboten sowie vorvertraglichen und vertraglichen Verhältnissen von und mit beemore, wozu auch Streitigkeiten über deren Gültigkeit und ihrer Vor- und Nachwirkungen zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von beemore (siehe Punkt 1.1.) vereinbart. Wenn der Fahrer ein Verbraucher ist, gilt dieser Gerichtsstand nur dann als vereinbart, wenn der Fahrer in diesem Gerichtssprengel seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat oder der Fahrer im Ausland wohnt. Vertrags- und Verfahrenssprache ist stets Deutsch.
15.7. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder eines diesen AGB unterliegenden Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, anstelle der nicht rechtswirksamen oder undurchführbaren Bestimmung unverzüglich eine solche schriftlich festzulegen, die im Rahmen des rechtlich Möglichen dem am nächsten kommt, was von den Vertragsparteien nach dem ursprünglichen Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gewollt war und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt im Falle von ergänzungsbedürftigen Regelungslücken.
15.8. Weitere Bestimmungen für Kunden als Verbraucher
Für Fahrer, die Verbraucher sind, gelten die Rücktritts- und Widerrufsrechtsrechte gemäß der Rücktritts- und Widerrufsbelehrung laut Anlage zu diesen AGB.
15.9. Anlagen
Anlagen zu diesen AGB gelten als integrierende Bestandteile derselben.
ANLAGE
beemore „Verwarn- und Belohnungssystem“
1. Verwarnungen („Bienenstich“) werden nach folgenden Kriterien definiert:
– Wenn ein Fahrer vorsätzlich falsche Daten im System pflegt und / oder beemore täuscht oder täuschen möchte.
– Wenn ein Fahrer dem Folierungspartner wichtige Informationen über das Auto vorenthält.
– Wenn ein Fahrer nicht oder nicht pünktlich zum Folierungstermin und Ersatztermin erscheint.
– Wenn ein Fahrer sich wiederholt nicht an den Verhaltenskodex hält.
– Wenn ein Fahrer durch wiederholte Nicht
-Verifizierung aus einer Kampagne gekündigt wird.
– Wenn der Fahrer innerhalb der ersten 3 (drei) Monate in einer Kampagne die Beklebung entfernen lässt.
Ein Bienenstich bleibt taggenau ein Jahr aufrecht und erlischt automatisch im Folgejahr wieder, wenn keine weiteren Vergehen stattgefunden haben.
Verwarnungen („Bienenstich“) ziehen folgende Konsequenzen mit sich:
– 1 (ein) Bienenstich: 6-(sechs)monatige Sperre von der Information über neue Werbekampagnen
– 2 (zwei) Bienenstiche: permanente Sperre von beemore
2. Premium-Fahrer (Fahrer mit dem Status „Honigwabe“): Wenn ein Fahrer sich während einer Kampagne regelmäßig verifiziert, das Auto sauber hält und keine Schäden oder Ausfälle während der Kampagne auftreten, erhält ebendieser nach 3 (drei) Monaten den Status Honigwabe. Dieser Status bleibt sowohl für die aktuelle als auch für zukünftige Kampagnen bestehen. Honigwaben signalisieren Premium-Fahrer, welche bei zukünftigen Kampagnen 24 (vierundzwanzig) Stunden vor allen anderen möglichen Fahrern Informationen zu neuen Kampagnen erhalten. Der Status kann durch Fehlverhalten jederzeit wieder entzogen werden.
ANLAGE
Verhaltenskodex von beemore
1. Der Fahrer darf kein Verhalten setzen, das eine Rufschädigung für den Werbenden mit sich zieht und / oder diesen auf eine sonstige Weise in seinem (wirtschaftlichen) Fortkommen schädigt. Es können rechtliche Konsequenzen drohen. Sollte beemore aufgrund eines solchen Verhaltens von einem Dritten in Anspruch genommen werden, so verpflichtet sich der Fahrer, beemore diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos zu halten.
2. Der Fahrer hat das Bewusstsein zu schaffen, dass er Markenbotschafter des Unternehmens ist.
3. Das Auto hat äußerlich in einem sauberen Zustand gehalten zu werden, sodass der Werbewert nicht negativ beeinträchtigt wird.
ANLAGE
Belehrung über Rücktritts- und Widerrufsrechte bei Verbrauchergeschäften in Österreich
1. Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3 Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
1.1. Verbraucher im Sinne des § 1 des Konsumentenschutzgesetzes („KSchG“), die ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmen für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem vom Unternehmen dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben haben, können von ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag gemäß § 3 KSchG zurücktreten.
1.2. Dieser Rücktritt kann bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen 14 (vierzehn) Tagen erklärt werden. Der Lauf dieser Frist beginnt mit der Ausfolgung einer Urkunde an den Verbraucher, die zumindest den Namen und die Anschrift des Unternehmens, die zur Identifizierung des Vertrages notwendigen Angaben sowie eine Belehrung über das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und die Vorgangsweise für die Ausübung des Rücktrittsrechtes enthält, frühestens jedoch mit dem Zustandekommen des Vertrages, bei Kaufverträgen über Waren mit dem Tag, an dem der Verbraucher den Besitz an der Ware erlangt. Ist die Ausfolgung einer solchen Urkunde unterblieben, so steht dem Verbraucher das Rücktrittsrecht für eine Frist von 12 (zwölf) Monaten und 14 (vierzehn) Tagen ab Vertragsabschluss bzw. Warenlieferung zu. Wenn das Unternehmen die Urkundenausfolgung innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab dem Fristbeginn nachholt, so endet die verlängerte Rücktrittsfrist 14 (vierzehn) Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher die Urkunde erhält.
1.3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu:
– wenn er selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmen oder ihren Beauftragten zwecks Schließung dieses Vertrages angebahnt hat,
– wenn dem Zustandekommen des Vertrages keine Besprechungen zwischen den Beteiligten oder ihren Beauftragten vorangegangen sind,
– bei Verträgen, bei denen die beiderseitigen Leistungen sofort zu erbringen sind, wenn sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb ihrer Geschäftsräume geschlossen werden und das vereinbarte Entgelt EUR 25,00 oder wenn das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird und das Entgelt EUR 50,00 nicht übersteigt,
– bei Verträgen, die dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz („FAGG“) unterliegen, oder
– bei Vertragserklärungen, die der Verbraucher in körperlicher Abwesenheit des Unternehmers abgegeben hat, es sei denn, dass er dazu vom Unternehmer gedrängt worden ist.
1.4. Die Erklärung des Rücktrittes ist an keine bestimmte Form gebunden, er ist jedoch mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über den Entschluss des Verbrauchers, vom Vertrag zurückzutreten, an das Unternehmen zu richten. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist genügt die Absendung der Rücktrittserklärung vor Ablauf der Rücktrittsfrist.
2. Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß § 3a Konsumentenschutzgesetz (KSchG)
2.1. Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG können von ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag gemäß § 3a KSchG weiters zurücktreten, wenn ohne ihre Veranlassung für ihre Einwilligung maßgebliche Umstände, welche das Unternehmen im Zuge der Vertragsverhandlungen als wahrscheinlich dargestellt hat, nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten.
Maßgebliche Umstände sind:
– die Erwartung der Mitwirkung oder Zustimmung eines Dritten, die erforderlich ist, damit die Leistung des Unternehmens erbracht oder vom Verbraucher verwendet werden kann,
– die Aussicht auf steuerrechtliche Vorteile,
– die Aussicht auf eine öffentliche Förderung und
– die Aussicht auf einen Kredit.
2.2. Der Rücktritt kann binnen 1 (einer) Woche erklärt werden. Die Frist beginnt zu laufen, sobald für den Verbraucher erkennbar ist, dass die vorstehend angeführten Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten und er eine schriftliche Belehrung über dieses Rücktrittsrecht erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch spätestens 1 (einen) Monat nach der vollständigen Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner.
2.3. Das Rücktrittsrecht steht dem Verbraucher nicht zu, wenn:
– er bereits bei den Vertragsverhandlungen wusste oder wissen musste, dass die maßgeblichen Umstände nicht oder nur in erheblich geringerem Ausmaß eintreten werden,
– der Ausschluss des Rücktrittsrechts im Einzelnen ausgehandelt worden ist, oder
– der Unternehmer sich zu einer angemessenen Anpassung des Vertrages bereit erklärt.
3. Belehrung über das Rücktrittsrecht gemäß Fern- und Auswärtsgeschäftegesetz (FAGG)
3.1. Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
Verbraucher im Sinne des § 1 KSchG können gemäß § 11 Abs 1 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz („FAGG“) von einem Fernabsatzvertrag (§ 3 Z 2 FAGG) oder einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag (§ 3 Z 1 iVm Z 3FAGG) mit einem Unternehmen binnen 14 (vierzehn) Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten.
Die Frist zum Rücktritt beginnt:
1. bei Dienstleistungsverträgen mit dem Tag des Vertragsabschlusses,
2. bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen:
a) mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der Ware erlangt,
b) wenn der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat, die getrennt geliefert werden, mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuletzt gelieferten Ware erlangt,
c) bei Lieferung einer Ware in mehreren Teilsendungen mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der letzten Teilsendung erlangt,
d) bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum hinweg mit dem Tag, an dem der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter, nicht als Beförderer tätiger Dritter den Besitz an der zuerst gelieferten Ware erlangt,
3. bei einem Vertrag, der die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten im Sinne der Definition des § 3 Z 6 FAGG zum Gegenstand hat, mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
3.2. Unterbliebene Aufklärung über das Rücktrittsrecht
Ist das Unternehmen seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 FAGG nicht nachgekommen, so verlängert sich die in § 11 leg cit vorgesehene Rücktrittsfrist um 12 (zwölf) Monate. Holt das Unternehmen die Informationserteilung innerhalb von 12 (zwölf) Monaten ab dem gemäß Punkt 3.2. für den Fristbeginn maßgeblichen Tag nach, so endet die Rücktrittsfrist 14 (vierzehn) Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher diese Information erhält.
3.3. Ausübung des Rücktrittsrechtes
Die Erklärung des Rücktrittes ist an keine bestimmte Form gebunden, er ist jedoch mittels einer eindeutigen Erklärung über den Entschluss des Fahrers, vom Vertrag zurückzutreten, an das Unternehmen zu richten. Der Verbraucher kann dafür das Musterformular Rücktritts- und Widerrufserklärung laut Anlage verwenden. Sofern das Unternehmen diese Möglichkeit vorgesehen hat, kann das Musterformular Rücktritts- und Widerrufserklärung oder eine anders formulierte Rücktrittserklärung auch auf der Website des Unternehmens elektronisch ausgefüllt und abgeschickt werden. Gibt der Verbraucher eine Rücktrittserklärung auf diese Weise ab, so hat ihm das Unternehmen unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Rücktrittserklärung auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Z 5 FAGG zu übermitteln.
3.4. Pflichten des Unternehmens bei Rücktritt des Verbrauchers vom Vertrag
Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) von einem Vertrag zurück, so hat das Unternehmen alle vom Verbraucher an das Unternehmen geleisteten Zahlungen, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Zugang der Rücktrittserklärung zu erstatten. Das Unternehmen hat für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, dessen sich der Verbraucher für die Abwicklung seiner Zahlung bedient hat; die Verwendung eines anderen Zahlungsmittels ist aber dann zulässig, wenn dies mit dem Verbraucher ausdrücklich vereinbart wurde und dem Verbraucher dadurch keine Kosten anfallen. Hat sich der Verbraucher ausdrücklich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden, so hat er keinen Anspruch auf Erstattung der ihm dadurch entstandenen Mehrkosten. Bei Kaufverträgen und sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Verträgen kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er entweder die Ware wieder zurückerhalten oder ihm der Verbraucher einen Nachweis über die Rücksendung der Ware erbracht hat; dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Ware selbst abzuholen.
3.5. Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Kaufvertrag
Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) von einem Kaufvertrag oder einem sonstigen auf den entgeltlichen Erwerb einer Ware gerichteten Vertrag zurück, so hat er die empfangene Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 (vierzehn) Tagen ab Abgabe der Rücktrittserklärung, an das Unternehmen zurückzustellen; dies gilt nicht, wenn das Unternehmen angeboten hat, die Ware selbst abzuholen. Die Rückstellungsfrist ist gewahrt, wenn die Ware innerhalb der Frist abgesendet wird. Die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware sind vom Verbraucher zu tragen; dies gilt nicht, wenn das Unternehmen sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen, oder wenn es unterlassen hat, den Verbraucher über dessen Kostentragungspflicht zu unterrichten. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Ware zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Wohnung des Verbrauchers geliefert wurde, hat das Unternehmen die Ware auf eigene Kosten abzuholen, wenn solche Waren wegen ihrer Beschaffenheit üblicherweise nicht auf dem Postweg versendet werden. Der Verbraucher hat dem Unternehmen nur dann eine Entschädigung für eine Minderung des Verkehrswerts der Ware zu zahlen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendigen Umgang mit derselben zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für einen Wertverlust der Ware, wenn er vom Unternehmen nicht gemäß § 4 Abs 1 Z 8 FAGG über sein Rücktrittsrecht belehrt wurde. Außer den in dieser Bestimmung angeführten Zahlungen und allfälligen Mehrkosten nach § 14 Abs 2 FAGG dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
3.6. Pflichten des Verbrauchers bei Rücktritt von einem Vertrag über Dienstleistungen oder digitale Inhalte (im Sinne des § 3 Z 6 FAGG)
Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) von einem Vertrag über Dienstleistungen zurück, nachdem er ein Verlangen gemäß § 10 FAGG (entspricht Punkt 3.9.) erklärt und das Unternehmen hierauf mit der Vertragserfüllung begonnen hat, so hat er dem Unternehmen einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den vom Unternehmen bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht. Ist der Gesamtpreis überhöht, so wird der anteilig zu zahlende Betrag auf der Grundlage des Marktwertes der erbrachten Leistungen berechnet. Die anteilige Zahlungspflicht nach Satz 1 besteht nicht, wenn das Unternehmen seiner Informationspflicht nach § 4 Abs 1 Z 8 und 10 FAGG nicht nachgekommen ist. Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) von einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten (im Sinne des § 3 Z 6 FAGG) zurück, so trifft ihn für bereits erbrachte Leistungen des Unternehmens keine Zahlungspflicht. Außer der in Satz 1 dieses Punktes angeführten Zahlung dürfen dem Verbraucher wegen seines Rücktritts keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
3.7. Auswirkungen des Rücktrittes auf akzessorische Verträge
Tritt der Verbraucher nach § 11 Abs 1 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) vom Vertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen akzessorischen Vertrag im Sinne des § 3 Z 7 FAGG. Außer in den in den §§ 15 und 16 FAGG (entsprechend den Punkten 3.5. und 3.6.) angeführten Zahlungen dürfen dem Verbraucher daraus keine sonstigen Lasten auferlegt werden.
3.8. Ausnahmen vom Rücktrittsrecht
Der Verbraucher hat kein Rücktrittsrecht bei Fernabsatz- oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen über:
a) Dienstleistungen, wenn das Unternehmen – auf Grundlage eines ausdrücklichen Verlangens des Verbrauchers nach § 10 FAGG (entspricht Punkt 3.8.) sowie einer Bestätigung des Verbrauchers über dessen Kenntnis vom Verlust des Rücktrittsrechtes bei vollständiger Vertragserfüllung – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hatte und die Dienstleistung sodann vollständig erbracht wurde,
b) Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Rücktrittsfrist auftreten können,
c) Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind,
d) Waren, die versiegelt geliefert werden und aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, sofern deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
e) Waren, die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
f) die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger gespeicherten digitalen Inhalten (im Sinne des § 3 Z 6 FAGG), wenn das Unternehmen – mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers, verbunden mit dessen Kenntnisnahme vom Verlust des Rücktrittsrechts bei vorzeitigem Beginn mit der Vertragserfüllung, und nach Zurverfügungstellung einer Ausfertigung oder Bestätigung nach § 5 Abs 2 oder § 7 Abs 3 FAGG – noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist nach § 11 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) mit der Lieferung begonnen hat.
3.9. Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Rücktrittsfrist
Hat ein Fernabsatzvertrag oder ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag eine Dienstleistung, die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom oder die Lieferung von Fernwärme zum Gegenstand und wünscht der Verbraucher, dass das Unternehmen noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 11 FAGG (entspricht Punkt 3.1.) mit der Vertragserfüllung beginnt, so muss das Unternehmen den Verbraucher dazu auffordern, ihm ein ausdrücklich auf diese vorzeitige Vertragserfüllung gerichtetes Verlangen – im Fall eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger im Sinne des § 3 Z 5 FAGG – zu erklären.
ANLAGE
Musterformular Rücktritts-und Widerrufserklärung